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   BGH, 22.10.1979 - NotZ 2/79   

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https://dejure.org/1979,4005
BGH, 22.10.1979 - NotZ 2/79 (https://dejure.org/1979,4005)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1979 - NotZ 2/79 (https://dejure.org/1979,4005)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 (https://dejure.org/1979,4005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bewerbung um eine Notarstelle - Zulässigkeit der Vergabe einer Stelle trotz noch ausstehender Entscheidung über einen von einem Mitbewerber eingereichten Rechtsbehelf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1980, 426
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 2/79
    Eine Ausnahme davon hat der Senat allerdings unter der Voraussetzung gelten lassen, daß die begehrte Feststellung zur Klärung einer allgemeinen Rechtsfrage beiträgt, die auch für künftig gleichartige Fälle ausschlaggebend sein würde (BGHZ 67, 343).

    Der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die in der Senatsentscheidung BGHZ 67, 343, 347 angesprochen worden ist, hat das Oberlandesgericht Genüge getan.

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 4/77

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 2/79
    Wie der Senat nämlich in der weiteren Entscheidung vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53 klargestellt hat, muß sich die verlangte Feststellung in jedem Falle auf eine dem Antragsteller selbst drohende Rechts beeinträchtigung beziehen.
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 3/73

    Ablehnung der Bestellung zum Notar - Verweisung des abschlägig beschiedenen

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 2/79
    Die Ersetzung eines erledigten Verpflichtungsdurch einen Feststellungsantrag, wie sie § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erlaubt, ist in einem Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich unzulässig, da diese Vorschrift keine auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichteten Entscheidungen vorsieht (vgl. Senatsbeschluß NJW 1974, 108 = DNotZ 1975, 45; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 111 Rz. 24 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

    Dies gilt auch für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426, 428 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 69 = DNotZ 1981, 637).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - Notz 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426).
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